Outer Space Treaty
Der Weltraumvertrag [vom 27. Januar 1967] und der Mondvertrag vom 18. Dezember 1979 enthalten die Prinzipien zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, des Mondes und anderer Himmelskörper. Die wesentliche Vorschrift des Weltraumvertrags über die Entmilitarisierung (Artikel 4) lautet in ihrem ersten Absatz:
„Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren.“
Der Vertrag definiert nicht, was unter dem Begriff „Massenvernichtungswaffen“ und „Stationierung zu verstehen ist. Es herrscht jedoch Einigkeit, dass unter den Begriff „Massenvernichtungswaffen“ atomare, chemische und bakteriologische Waffen fallen. Vom Begriff „Stationierung“ in Artikel 4, Absatz 1 werden nur die Waffensysteme erfasst, die eine volle Erdumlaufbahn absolvieren. Die strategischen und taktischen Raketen der Nuklearmächte, die auf einer ballistischen Bahn ihr Ziel ansteuern und den Weltraum dabei nur in einem eng begrenzten Teilbereich schneiden, fallen ebenso wenig unter den Begriff wie die so genannten Fractional Orbital Bombardement Systems (FOBS), die auf einer Teilumlaufbahn ins Ziel gelangen. Die Ausfüllung der Begriffe des zitierten Absatzes zeigt, dass das Verbot der Stationierung von Massenvernichtungswaffen in Erdumlaufbahnen nur einen begrenzten Wirkungsbereich hat und keines der Systeme erfasst, die zu Beginn als Waffensysteme für die Nutzung im Weltraum qualifiziert worden sind. Die Beschränkung des Verbots auf eine Stationierung im Weltraum, erlaubt es allen Vertragsparteien, nukleare und chemische Waffen für den Einsatz im Weltraum zu entwickeln, zu testen oder sogar auf der Erde zu stationieren. [Anmerkung der Redaktion: Chemische Waffen wurden seit Verfassung dieses Textes völkerrechtlich verboten.] Die Stationierung des mit einem nuklearen Sprengkopf ausgerüsteten Antisatellitensystems Thor der USA verstieß deshalb nicht gegen den Weltraumvertrag. [Anmerkung der Redaktion: Allerdings sind jegliche Nuklearexplosionen im Weltraum gemäß dem „Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter der Wasseroberfläche“ von 1963 verboten.]
Für die Legalität der Waffensysteme im Weltraum ist Artikel 4, Absatz 2 von Bedeutung, in dem es unter anderem heißt:
„Der Mond und die anderen Himmelskörper werden von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken genutzt. Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Anlagen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf Himmelskörpern sind verboten.“
Die Klausel „zu friedlichen Zwecken“ ist vielfach so interpretiert worden, als müssen sie auf alle Aktivitäten im Weltraum, besonders auf solche in Erdumlaufbahnen, angewendet werden. Die Heranziehung der Präambel, in der ebenfalls die Klausel „zu friedlichen Zwecken“ verwendet wird, und anderer Vertragsvorschriften kann nicht dazu führen, die Klausel in ihrer Begrenzung auf den Mond und andere Himmelskörper zu lösen. Darüber hinaus gab es vor allem in den sechziger Jahren unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung des Begriffs „friedlich“. Nach damaliger sowjetischer Ansicht bedeutete friedlich „nichtmilitärisch“, während die Vereinigten Staaten von Anfang an davon ausgingen, dass friedlich nur „nicht-aggressiv“ heißen könne. …
Der Weltraumvertrag hat mit seiner Beschränkung auf die Massenvernichtungswaffen in Erdumlaufbahnen und auf die aggressiven militärischen Tätigkeiten auf Himmelskörpern wenig Einfluss auf die aktuelle Entwicklung der Militarisierung des Weltraums. Keines der in der Entwicklung oder in der Planung befindlichen Systeme wird von den Verboten des Artikels 4 erfasst. (Horst Fischer: »Völkerrechtliche Schranken der Weltraumrüstung«, in: Labusch, Maus und Send, »Weltraum ohne Waffen«, Bertelsmann, München 1984.)
Bearbeitungsstand: September 2004
siehe auch: Trägersysteme