Atomwaffen A-Z

Ahrweiler Erklärung

engl.: Declaration of Ahrweil

Forderungen der Deutschen Sektion der IALANA (International Association of Lawyers against Nuclear Arms) anlässlich der 8. Überprüfungskonferenz des Nichtverbreitungsvertrages im Jahr 2010.


1. Nationale Ebene

1.1 Beendigung jeder Form der „Nuklearen Teilhabe“ Deutschlands
innerhalb der NATO

(1) Deutschland muss auf jede Form atomwaffenfähiger Trägersysteme (z.Zt. TORNADO-Kampflugzeuge) verzichten.
(2) Das Einüben des potenziellen militärischen Einsatzes von Atomwaffen (z.Zt. durch Jagdbomber-Geschwader 33 in Büchel/Pfalz) muss sofort gestoppt werden.
(3) Die Mitwirkung Deutschlands an allen Beratungen und Aktivitäten der Nuklearen Planungsgruppe der NATO, die nicht auf die atomare Abrüstung, sondern auf den Einsatz von Atomwaffen und dessen Androhung gerichtet sind, muss eingestellt werden.

1.2 Atomwaffenfreiheit Deutschlands

(1) Alle verbliebenen ausländischen Atomwaffen müssen aus Deutschland unverzüglich abgezogen werden.
(2) Die Atomwaffenfreiheit Deutschlands muss nicht nur – wie bisher im 2+4 Vertrag - für die 5 neuen Bundesländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) und Berlin, sondern für das gesamte Bundesgebiet völkerrechtlich wirksam festgeschrieben werden.
(3) Die Benutzung deutschen Hoheitsgebietes (Territorium, Luftraum, Küstengewässer), ausländischer Stützpunkte und Einrichtungen in Deutschland für die Lagerung, den Transport oder den Transfer von Atomwaffen einschließlich der Erteilung entsprechender Überflugrechte muss ausdrücklich gesetzlich verboten werden.
(4) Ein vollständiger und unbedingter Atomwaffenverzicht Deutschlands muss im Grundgesetz verankert werden.
(5) Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz muss in den §§ 16 ff novelliert werden:
Beseitigung aller Ausnahmen für das strafbewehrte Verbot des Besitzes, des Erwerbs und der Herstellung sowie des Umgangs mit Nuklearwaffen sowie jeder Forschung an und Entwicklung von Atomwaffen.
(6) In das Soldatengesetz muss eine Regelung aufgenommen werden, wonach jede Beteiligung deutscher Soldaten am Einsatz von Atomwaffen sowie an dessen Planung und Vorbereitung ausnahmslos - auch in ausländischen Staaten sowie in internationalen Bündnissen und Organisationen - verboten ist.

1.3 Reduzierung der Gefahren und Risiken der Weiterverbreitung von
nuklearwaffenfähigem Material in und aus Deutschland

(1) Auflösung und Vernichtung aller atomwaffenfähigen Bestände an Plutonium und von hoch angereichertem waffenfähigem Uran
(2) Urananreicherungsanlage URENCO in Gronau/ Emsland: Schließung oder Übernahme in die Trägerschaft einer internationalen Instanz
(3) Verzicht auf die Ausstattung und das Betreiben von Forschungsreaktoren mit hochangereichertem Uran oder anderen atomwaffenfähigen Brennstoffen
(4) gesetzliches Verbot des Exports von atomwaffenfähigen Trägersystemen (wie z.B. der – von Deutschland u.a. an Israel gelieferten – U-Boote der Dolphin-Klasse)
(5) Verbot und strikte Überwachung des bestehenden gesetzlichen Verbots des Exports atomwaffenfähiger Technologien
(6) wirksamer Schutz von Whistleblowern, die Verstöße gegen innerstaatliche und/oder völkerrechtliche Regelungen gegenüber den zuständigen Stellen und/oder öffentlich aufdecken („societal verification“)

1.4 Festhalten am Atomausstieg

Ein großes Hindernis für die globale Reduzierung und Abschaffung der Atomwaffen ist die zivile Nutzung der Kernkraft, die in Verkennung der damit verbundenen Gefahren allen Vertragsstaaten des NPT gewährleistet worden ist. Jeder Staat, der die Kernkraft zivil nutzt, besitzt auch das Potential zur Entwicklung waffenfähigen nuklearen Spaltstoffes. Das gilt nicht nur für den Iran, sondern für alle Staaten, die Atomkraftwerke und Urananreicherungsanlagen betreiben, auch für Deutschland.
Die Verminderung der zivilen Nutzung der Kernkraft – und erst recht ein Ausstieg - dienen der Verminderung von Proliferationsgefahren und helfen die Gefahren einer militärischen Nutzung der Nuklearanlagen abzubauen. IALANA fordert deshalb von der deutschen Bundesregierung, von der Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke in Deutschland („Brückentechnologie“) Abstand zu nehmen, am bereits beschlossenen Ausstieg bis zum Jahre 2020 festzuhalten und alternative Energien sowie eine deutliche Verbesserung der Energieeffizienz in allen Bereichen verstärkt zu fördern.


2. Auf EU-Ebene

2.1 Beitritt der EU als Völkerrechtssubjekt zum Nichtverbreitungsvertrag

Mit dem – überfälligen - Beitritt der EU zum Nichtverbreitungsvertrag wäre  eine „europäische Option“ auf „europäische Atomwaffen“ entgültig gegenstandslos.

2.2 Forschungspolitik

Die EU muss ausreichende Mittel zur Erforschung und Förderung der verifizierbaren Eliminierung aller Atomwaffen („atomare Nulllösung“) bereitstellen. Dies wäre ein wichtiges politisches Signal für die Ernsthaftigkeit ihrer Bereitschaft, den nuklearen Abrüstungsprozess in Gang zu bringen. [...]

2.3 Nuklearwaffen-Konventions-Initiative

Die EU sollte eine gemeinsame Initiative der EU und aller EU-Staaten im Rahmen der UN und gegenüber den Atomwaffenstaaten für die Aufnahme von Verhandlungen über weitere Schritte zur nuklearen Abrüstung mit dem Ziel einer „Nuklearwaffen-Konvention“ ergreifen.


3. Auf NATO-Ebene

3.1 Verzicht auf den „Kriegsvorbehalt“ („War-Clause“)

Die NATO-Staaten und die NATO sollten eine völkerrechtlich verbindliche Erklärung abgeben, dass sie auf den von ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nichtverbreitungsvertrages abgegebenen sog. Kriegsvorbehalt verzichten, mit dem sie bisher in Anspruch nehmen, an den NPT dann nicht mehr gebunden zu sein, wenn „die Entscheidung, Krieg zu führen, gefallen ist“.

3.2 Atomwaffen-Abzug

Atomwaffen sollten aus allen NATO-Staaten, die nicht Atomwaffenstaaten im Sinne des Nichtweiterverbreitungsvertrages sind, binnen eines Jahres abgezogen werden. Auf eine künftige Neustationierung sollte völkerrechtlich wirksam verzichtet werden.

3.3 Änderung der NATO-Nuklearstrategie

Die NATO-Nuklearstrategie muss unverzüglich geändert werden. Dies betrifft v.a. folgende Bereiche:

  • völkerrechtlich wirksamer Verzicht auf jede Option eines Einsatzes von Atomwaffen oder dessen Androhung gegen einen Nichtatomwaffenstaat oder nicht-staatliche Akteure
  • ölkerrechtlich wirksamer Verzicht auf jede Form eines Ersteinsatzes von Atomwaffen oder dessen Androhung
  • ausdrückliche Anerkennung des im Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 6. Juli 1996 festgestellten grundsätzlichen völkerrechtlichen Verbots jedes Einsatzes von Atomwaffen und der Androhung eines solchen Einsatzes, da ein solcher Einsatz und auch bereits seine Androhung u.a. mit den Geboten des humanitären Völkerrechts unvereinbar ist
  • Bekräftigung der bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtung zu vollständiger nuklearer Abrüstung in allen ihren Aspekten (Art. VI NPT)

3.4 CTBT

Der Vertrag über das vollständige Nukleartest-Verbot (CTBT) muss unverzüglich durch alle NATO-Staaten, insbesondere die USA, ratifiziert werden.

3.5 Nukleare Kooperation

Alle NATO-Staaten müssen künftig auf jede nukleare Kooperation mit und nukleare Unterstützungen von Staaten verzichten, die den Nichtverbreitungsvertrag nicht ratifiziert haben, insbesondere bei der Entwicklung von atomwaffenrelevanten Technologien und Ausrüstungen.

3.6 NATO-Initiative zur Nuklearwaffen-Konvention

Im NATO-Rat sollte ein Grundsatzbeschlusses über die Bereitschaft der NATO und aller Atomwaffen- und Nicht-Atomwaffen-Staaten der NATO darüber herbeigeführt werden, dass sie unverzüglich in redlicher Absicht und gutem Glauben Verhandlungen über wirksame Schritte zu einer nuklearen Abrüstung mit dem Ziel einer umfassenden und kontrollierten "atomaren Nulllösung"/"Global Zero" aufnehmen und zum Abschluss bringen.

4. auf globaler Ebene

[...]

4.2 Stärkung und Umbau der IAEA

Die Kontrollen der Internationalen Atomenergieorganisation IAEO sind bisher unzureichend. Die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems ist bei den Verhandlungen über den Nichtverbreitungsvertrag und die Verifikationsabkommen durch Vertragsparteien wie Deutschland, Italien und Japan mit dem damaligen Hinweis auf den Ost-West-Konflikt und die Gefahren von „Industrie-Spionage“ (auch durch befreundete Staaten) verhindert worden. In erster Linie wird bis heute durch die IAEA der sog. nukleare Spaltstofffluss auf der Grundlage von Eigenberichten und Materialbilanzen (und deren Fortschreibung) der zu Kontrollierenden verifiziert. Das 1997 beschlossene Zusatzprotokoll zum Verifikationsabkommen, das jedoch viele Staaten noch nicht ratifiziert haben, hat zwar Fortschritte gebracht.
Verdachtskontrollen gibt es bisher jedoch nach wie vor nur in sehr eingeschränktem Maße und zudem nur nach "kurzfristig" (zwischen 2 und 24 Stunden zuvor) angekündigter Voranmeldung. Wirksame unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen und unbehinderte freie Inspektions- und Ermittlungsrechte fehlen. Die  Atomwaffenstaaten sind von den Verifikationsmaßnahmen bisher weithin ausgenommen. Außerdem gibt es bisher keinen hinreichenden Schutz für Personen, die Verstöße oder Kontrolldefizite aufdecken. Diese strukturellen Defizite des Verifikationsregimes der IAEA müssen mit großer Dringlichkeit abgebaut werden.
Auch die personelle Ausstattung der IAEA muss drastisch verbessert werden. Die IAEA hat zur Zeit etwa 350 Inspektoren. Das ist für ihre globalen Aufgaben der Überwachung des Nichtverbreitungsregimes bei der weltweit sehr großen Zahl von Nuklearanlagen bei weitem zu gering. Das reguläre Budget der IAEA für alle Abteilungen für 2009 belief sich lediglich auf rund 293.7 Millionen US-Dollar; auf die Verifikationsabteilung entfällt davon nur ein relativ kleiner Teil. Das Gesamtbudget der IAEA entspricht dem Gegenwert von etwa 30 Schützenpanzern. Die Forderung der IAEA, das Budget und die Zahl der Inspektoren deutlich aufzustocken, verdient jede Unterstützung und muss endlich realisiert werden.

4.3 Nuklearwaffenstaaten im Sinne des NPT

Die Nuklearwaffenstaaten müssen sich zu einer drastischen Reduzierung der bestehenden Nuklearwaffenpotenziale (auch der sog. nicht-strategischen)
völkerrechtlich verbindlich verpflichten.
Alle Atomwaffenstaaten müssen sich endlich (wie alle Nicht-Atomwaffenstaaten) demVerifikationsregime der IAEA unterwerfen.
Alle Atomwaffenstaaten müssen auf die Entwicklung und Indienststellung neuer Atomwaffen und atomwaffenfähiger Trägersysteme völkerrechtlich verbindlich verzichten.

4.4 Indien, Israel, Pakistan und Nordkorea

Diese neuen Atomwaffenstaaten müssen endlich dem Nichtverbreitungsvertrag beitreten und die Verpflichtungen aus Art. VI NPT erfüllen.

4.5 Irans Nuklearprogramm

In dem Konflikt um die mutmaßliche Entwicklung eigener Atomwaffen durch den Iran verhalten sich die meisten westlichen Staaten widersprüchlich. Sie verlangen vom Iran die Einhaltung eines Vertrages, gegen den sie insbesondere durch die Nichterfüllung der in Art. VI NPT verankerten völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über die eigene vollständige nukleare Abrüstung ständig verstoßen.
Mit der Androhung von – letztlich auch militärischen - Sanktionen gegen den Iran setzen sie sich zudem über das für alle Staaten verbindliche Gewaltverbot in Art. II Nr. 4 UN-Charta hinweg. Das „Recht des Stärkeren“ gibt dafür keine völkerrechtliche Legitimation. Aber auch der UN-Sicherheitsrat sollte keine militärischen Sanktionen beschließen oder sich nicht in eine dahin führende Sanktionsspirale verwickeln  lassen. Die Konflikte um die angebliche oder tatsächlich drohende nukleare Bewaffnung des Iran und/oder weiterer Staaten können nicht militärisch, sondern nur im Verhandlungswege und durch Zusammenarbeit zwischen allen Konfliktparteien gelöst werden. Dafür könnte nach dem erfolgreichen Modell der KSZE, die wesentlich zum friedlichen Ende des Kalten Krieges beigetragen hat, die Einrichtung einer „Konferenz für Sicherheit und Abrüstung im Nahen und Mittleren Osten“ eine hilfreiche
Perspektive sein. Grundlage dafür muss der Grundansatz der gemeinsamen Sicherheit aller Staaten der Region sein. Niemand kann hineichende und nachhaltige Sicherheit gegen und auf Kosten anderer erlangen.
Wer – zu Recht – die Atomwaffenfreiheit des Iran fordert, muss auch für die
Atomwaffenfreiheit Israels, Pakistans und Indiens eintreten und die zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Atomwaffenstaaten aus Art. VI NPT erfüllen. Auf „doppelte Standards“ lässt sich die Sicherheit vor nuklearer Vernichtung nicht gründen.

(Quelle:  IALANA, Ahrweiler Erklärung 2010)

Bearbeitungsstand: August 2010

siehe auch: Homepage der deutschen IALANA-Sektion
siehe auch: Nichtverbreitungsvertrag

Atomwaffen A-Z