Atomwaffen A-Z

Artikel VI (NVV)

engl.: Article VI (NPT)

Artikel VI des Nichtverbreitungsvertrags (auch als Atomwaffensperrvertrag bekannt)

Das Versprechen der fünf offiziell als Atomwaffenstaaten anerkannten Länder unter Artikel VI des Nichtverbreitungsvertrag (NVV), Verhandlungen zu führen, über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung, war Voraussetzung für die Zustimmung der Nicht-Atomwaffenstaaten zur im Artikel II enthaltenen Verpflichtung, keine Atomwaffen oder die Verfügungsgewalt darüber anzunehmen, herzustellen oder zu erwerben.

Die im Artikel VI enthaltene Abrüstungsverpflichtung wird nicht im Detail konkretisiert. Weder sind die einzelnen Schritte zu einer vollständigen Abschaffung von Atomwaffen festgelegt, noch wird ein Zeitplan definiert.

Der Internationale Gerichtshof erklärte jedoch in einem Rechtsgutachten vom 8. Juli 1996: „Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluss zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen“.

Die Republik der Marshallinseln hat am 24. April 2014 ein Klageverfahren beim Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag eingeleitet. Den Staaten USA, Russland, Großbritannien, Frankreich, China, Israel, Indien, Pakistan und Nordkorea wird im Kern vorgeworfen, ihre Verpflichtungen zur nuklearen Abrüstung, die aus Art. VI des Atomwaffensperrvertrags und dem Völkergewohnheitsrecht hervorgehen, nachhaltig zu verletzen.

Im Wortlaut

„Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle.“

Bearbeitungsstand: Mai 2015

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